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Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

Stand: 01.01.2023

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

Alexandra Maßbaum (Juli 2023)
Hinweis:

R 39b LStR; H 39b LStH; BStBl 2023 I 1014: Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem (Anwendung spätestens ab dem ).

A. Allgemeine Erläuterungen

1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 39b EStG regelt die Ermittlung und Einbehaltung der LSt durch den ArbG.

2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Vorschrift des § 39b EStG in der geltenden Struktur wurde durch Art. 2 Nr. 16 des BeitrRLUmsG v. aufgrund des Wegfalls der LSt-Karte und der Einführung der ELStAM mit Wirkung ab dem VZ 2012 eingeführt. Die Beträge in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG wurden im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 mit Wirkung zum und durch das Inflationsausgleichsgesetz mit Wirkung zum angepasst. § 39b Abs. 4 EStG wurde durch das JStG 2022 aufgehoben.

3Geltungsbereich: § 39b EStG ist auf unbeschränkt oder beschränkt estpfl. ArbN anwendbar.

4Verhältnis zu anderen Vorschriften: Für ArbN ohne vorliegende LSt-Abzugsmerkmale ist § 39c EStG anwendbar, bei einer Pauschalbesteuerung sind die §§ 40 ff. EStG maßgebend.

5–8(Einstweilen frei)

B. Systematische Kommentierung

I. Durchführung des Lohnsteuerabzugs (§ 39b Abs. 1 EStG)

9Nach § 39b Abs. 1 EStG hat der ArbG bei unbeschränkt und beschränkt estpfl. ArbN den LSt-...

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