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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 6 KR 72/22 B ER

Gesetze: § 130a Abs 3a SGB V; § 130a Abs 8 SGB V; Art 1 EGRL 18/2004; § 130a SGB V; Art 3 GG; Art 12 GG; § 86b Abs 2 S 2 SGG; Art 1 Abs 2a EGRL 18/2004; § 52 Abs 2 GKG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im Rahmen des § 130a Abs 8 SGB V ist die Anknüpfung des vertraglich vereinbarten Rabatts an den "Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers" zulässig.

2. Der Abschlag nach § 130a Abs 3 SGB V ist nicht auf den Rabatt nach § 130a Abs 8 SGB V anzurechnen.

3. Ein Beitritt zu gleichen Bedingungen bedeutet nicht, dass für jedes zu Lasten der Krankenkasse abgegebene Arzneimittel mit einem vergleichbaren Wirkstoff der gleiche Gesamt-Rabattsatz verbindlich vorgegeben wird.

4. Bei der Prüfung der Unzulässigkeit des Antrags wegen Unbestimmtheit ist zu beachten, dass hier der Krankenkasse zur Ausgestaltung eines Rabatt-Vertrages ein nur beschränkt überprüfbarer Ermessenspielraum zusteht.

Fundstelle(n):
PAAAJ-28342

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