1. Im Rahmen des § 130a Abs 8 SGB V ist die Anknüpfung des vertraglich vereinbarten Rabatts an den "Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers" zulässig.
3. Ein Beitritt zu gleichen Bedingungen bedeutet nicht, dass für jedes zu Lasten der Krankenkasse abgegebene Arzneimittel mit einem vergleichbaren Wirkstoff der gleiche Gesamt-Rabattsatz verbindlich vorgegeben wird.
4. Bei der Prüfung der Unzulässigkeit des Antrags wegen Unbestimmtheit ist zu beachten, dass hier der Krankenkasse zur Ausgestaltung eines Rabatt-Vertrages ein nur beschränkt überprüfbarer Ermessenspielraum zusteht.
Fundstelle(n): PAAAJ-28342
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