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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 7 SB 86/21

Gesetze: § 152 Abs 4 S 1 SGB IX 2018; § 33b Abs 6 S 3 EStG vom ; § 33b Abs 6 S 4 EStG; § 3 Abs 1 Nr 2 SchwbAwV; § 2 VersMedV; Einzelanlage Teil A Nr 5 Buchst d DBuchst nn VersMedV

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nicht zu entscheiden ist, ob transplantatversorgte Kinder und Jugendliche mit einem Immundefekt grundsätzlich bis zu einer bestimmten Altersgrenze des Merkzeichens H bedürfen, sondern ob bezogen auf den Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Organtransplantation ist ein typischer Fall für einen therapieinduzierten Immunmangel. Insoweit ist hier die Notwendigkeit der Immunsuppression zu beachten, die zum Ziel hat, dass das Spenderorgan nicht abgestoßen wird.

3. Ein schwerer Immundefekt iSv Teil A Nr 5 d nn der Versorgungsmedizinischen Grundsätze liegt nicht bei einem durchgehend guten Allgemeinzustand und gelegentlichen leichten Infekten vor, selbst wenn es jeweils der ärztlichen Abklärung zum Zweck des Ausschlusses einer Abstoßungsreaktion bedarf

Fundstelle(n):
KAAAJ-28335

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