1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete nach der Mietwerterhebung 2012 in der Fassung der Korrekturberichte vom Februar 2020 sowie Juli 2022 den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entspricht (vgl LSG Halle vom - L 5 AS 391/19 ZVW).
2. Die von dem Konzeptersteller durchgeführte Gewichtung der erhobenen Daten nach Vermietertypen aufgrund von nunmehr angenommenen signifikanten Preisunterschieden bei sog privaten und institutionellen Vermietern in den einzelnen Vergleichsräumen ist nicht zu beanstanden.
3. Nach erfolgter Gewichtung ergibt sich für den Vergleichsraum Quedlinburg (Einpersonenhaushalt) keine höhere angemessene Bruttokaltmiete als vom Jobcenter bisher berücksichtigt.
Fundstelle(n): WAAAJ-28331
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