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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 R 70/21

Gesetze: § 56 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB I; § 56 Abs 3 Nr 2 SGB I; § 56 Abs 3 Nr 3 SGB I; § 25 Abs 2 SGB XI; § 55 Abs 3 SGB XI; § 55 Abs 3a Nr 1 SGB XI; § 1772 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

Die Aufnahme eines Adoptivkindes in den Haushalt des adoptierenden Versicherten ist eine maßgebliche Voraussetzung dafür, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung (§ 55 Abs 3 und 3a SGB XI) entfällt.

Fundstelle(n):
DAAAJ-28320

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