1. Die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie zu privaten Krankenversicherungs-Verträgen ( = BGHZ 228, 56) sind vollumfänglich auch auf Verträge über die private Pflegepflichtversicherung anwendbar, da es sich hierbei ebenfalls um Krankenversicherungsverträge im Sinne des VVG (juris: VVG 2008) handelt, vgl § 192 Abs 6 VVG (Pflegekrankenversicherung).
2. Ansprüche privater Pflegeversicherer auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden (§§ 280, 286 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 BGB) sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit durch § 193 Abs 4 SGG ausgeschlossen (Anschluss an LSG Erfurt vom - L 6 P 1387/14; LSG Darmstadt vom - L 8 P 30/18; LSG Celle-Bremen vom - L 15 P 35/16 und vom - L 15 P 44/10; ; SG Detmold vom - S 18 P 63/16; ).
Fundstelle(n): VAAAJ-28285
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