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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 28 KR 260/18

Gesetze: § 130a Abs 1 S 1 SGB V vom ; § 130a Abs 3a S 3 SGB V vom ; § 130a Abs 3a S 4 SGB V vom ; § 130a Abs 3b S 1 SGB V vom ; § 130a Abs 5 SGB V vom ; § 4 Abs 1 S 1 AMG 1976; § 4 Abs 1 S 2 AMG 1976; § 4 Abs 17 AMG 1976; § 4 Abs 19 AMG 1976; § 4 Abs 31 AMG 1976; § 10 Abs 1 S 1 Nr 8 AMG 1976; § 22 Abs 1 Nr 4 AMG 1976; § 24b Abs 2 S 1 AMG 1976; § 24b Abs 2 S 2 AMG 1976; § 29 Abs 2a S 1 Nr 3 AMG; § 1 Abs 3 S 1 Nr 8 AMPreisV; Art 12 Abs 1 GG; Art 4 S 2 Nr 8 Buchst a EWGRL 65/65; EGV 1084/2003

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für die Auslegung des in § 130a Abs. 3a SGB V genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der gesetzlich nicht legaldefinierten "Darreichungsform" als eine der Voraussetzungen des Abschlags nach dem sogenannten Preismoratorium ist der im Arzneimittelgesetz bereits etablierte Begriff zu berücksichtigen. Es handelt sich danach um die galenische Form, in der ein Arzneimittel angewendet wird.

2. "Vergleichbar" ist die Darreichungsform eines neu eingeführten Fertigarzneimittels im Verhältnis zu einem vom selben pharmazeutischen Unternehmer bereits in den Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel gleichen Wirkstoffs, wenn keine wissenschaftlich erheblichen Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen Darreichungsform gegeben sind. Auf eine Austauschbarkeit des Arzneimittels (aut idem) oder Identität kommt es dagegen nicht an.

Fundstelle(n):
DAAAJ-28265

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