Zur Abziehbarkeit eines vor dem Beginn der Eigennutzung eines Einfamilienhauses und vor Auszahlung des Darlehens entrichteten Damnums als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
Ein vom Darlehensschuldner vor Auszahlung der Darlehensvaluta an den Darlehensgläubiger geleistetes Damnum ist als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn dies auf vertraglichen Vereinbarungen beruht und zwischen der Zahlung des Damnums und der Auszahlung des Darlehens ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 428 LAAAA-91932
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