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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 4 KR 454/19

Gesetze: § 13 Abs 3 S 1 SGB V; § 27 Abs 1 S 1 SGB V; § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB V; § 28 Abs 1 SGB V; § 73 Abs 2 SGB V; § 75 Abs 1 SGB V; § 75 Abs 2 S 2 SGB V; § 82 Abs 1 SGB V; § 95 Abs 3 S 1 SGB V; § 2 GOÄ 1982; § 6 Abs 2 GOÄ 1982; § 18 Abs 8 S 2 BMV-Ä; § 54 Abs 3 BMV-Ä; § 138 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die nach der GOÄ (juris: GOÄ 1982) in Rechnung gestellten Kosten für eine Nadelepilation der hellen Barthaare Transsexueller muss eine Krankenkasse auch dann übernehmen, wenn die einzige diese Leistung erbringende Ärztin auch als Vertragsärztin zugelassen, aber nicht zu einer vertragsärztlichen Abrechnung dieser Leistung bereit ist.

2. Die Verletzung vertragsärztlicher Pflichten durch eine Vertragsärztin tangiert nicht zwangsläufig das Rechtsverhältnis zwischen den von ihr behandelten Versicherten und deren Krankenkasse.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZAAAJ-28262

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