Einkommensteuergesetz Kommentar
8. Aufl. 2023
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§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Enders, Steuerfolgen in der Rechtspraxis: Gütergemeinschaft, MDR 1981, 813; App, Die fortgesetzte Gütergemeinschaft im Einkommensteuerrecht und im Erbschaftsteuerrecht, BWNotZ 1993, 11; Kanzler, Neuere Rechtsprechung zur Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, FR 1993, 761.
1§ 28 EStG regelt den Sonderfall der Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft und ist eine seit dem Reichs-EStG 1920 fortgeführte Norm. Seither ist nur die Notwendigkeit der unbeschränkten Steuerpflicht beim überlebenden Ehegatten eingefügt worden. Die Norm regelt die Einkünftezurechnung und ist somit systematisch falsch platziert.
2Die Norm verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
3Die Relevanz von § 28 EStG wird vielfach als unbedeutend angesehen, da die Gütergemeinschaft und insbesondere die Sonderform der fortgesetzten Gütergemeinschaft nur noch in wenigen Fällen vereinbart wird.
4–5(Einstweilen frei)
6Vereinbaren die Ehegatten im Ehevertrag (ausdrücklich) die fortgesetzte Gütergemeinschaft gem. § 1483 Abs. 1 BGB, wird bei Tod eines Ehegatten die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen fortgeführt. Ein besonderer Unterschied zur ehelichen Gütergemeinschaft b...