1. Ein Antrag auf Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs 6 S 1 SGB II erledigt sich mangels Entscheidungsinteresses zumindest dann, wenn der Leistungsempfänger gegenüber der Behörde mitteilt, dass er nicht mehr beabsichtigt, in die Wohnung zu ziehen, für die der vorgenannte Antrag gestellt wurde. Dasselbe gilt, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug tatsächlich durchführt, bevor die Behörde seinen Antrag auf Erteilung einer vorherigen Zusicherung der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten verbeschieden hat, da spätestens ab diesem Zeitpunkt die vorgenannten Kosten bereits entstanden sind, was eine vorherige Zusicherung unmöglich macht.
2. Sind dem Leistungsberechtigten Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten erstanden, hat er die vorherige Zusicherung der Übernahme dieser Kosten rechtzeitig bei der Behörde beantragt und hat diese die Entscheidung hierüber treuwidrig verzögert, so bedarf es der weiteren Durchführung des Zusicherungsverfahrens für die Geltendmachung dieser Kosten nicht mehr (Anschluss an = BSGE 106, 135-141 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37 = juris RdNr 13).
3. Einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, die auf die Verbescheidung eines Antrags auf Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs 6 S 1 SGB II gerichtet ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Leistungsempfänger ersichtlich kein schützenswertes Interesse mehr an der Erteilung dieser Zusicherung hat.
Fundstelle(n): YAAAJ-28232
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