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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 28 KR 233/22 B ER

Gesetze: § 173 S 1 SGG; § 87 Abs 1 S 2 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

Die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 173 S 1 SGG gilt auch im Falle der Bekanntgabe eines erstinstanzlichen Beschlusses im Ausland. § 87 Abs 1 S 2 SGG (3-Monatsfrist) ist insoweit mangels gesetzlicher Anordnung nicht entsprechend anwendbar.

Fundstelle(n):
XAAAJ-28228

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