1. Für die Prüfung, ob neben Sozialversicherungsbeiträgen auch Umlagebeiträge abzuführen sind, ist nicht auf den Beschäftigtenbegriff des § 7 SGB 4, sondern auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abzustellen (Anschluss an = BSGE 124, 162 = SozR 4-7862 § 7 Nr 1, RdNr 16f und vom - B 11 AL 4/20 R = BSGE 133, 76 = SozR 4-4300 § 165 Nr 4, RdNr 15 und LSG Berlin-Potsdam vom - L 4 BA 52/18).
2. Eine Personal Trainerin, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Inhaber eines Fitnessstudios zu einem festen Stundensatz aus den Mitgliedern des Fitnessstudios einen eigenen Kundenstamm zu akquirieren und individuell zu betreuen hat, ohne dass sie diesen gegenüber Leistungen in Rechnung stellen kann, ist sowohl abhängig beschäftigt als auch Arbeitnehmerin des Fitnessstudios.
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 12 Nr. 46 DAAAJ-28226
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