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BFH Urteil v. - VIII R 190/80 BStBl 1984 II S. 4

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2

Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO sind steuermindernde Tatsachen uneingeschränkt zu berücksichtigen

Leitsatz

Bei einer Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 sind die steuermindernden Tatsachen oder Beweismittel nicht nur bis zur steuerlichen Auswirkung der steuererhöhenden Tatsachen oder Beweismittel, sondern uneingeschränkt zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 4
KAAAA-91928

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