1. Es dient überragenden Gemeinwohlbelangen, die Notfallversorgung in Krankenhäusern zu strukturieren und in ihrer Qualität zu sichern.
2. Der Beschluss des GBA über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (juris: NotfStrKHRgl) vom ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Belegkrankenhäuser haben keinen Anspruch auf eine Sonderrolle im "System der Notfallstrukturen in Krankenhäusern"; sie werden durch den Beschluss des GBA vom nicht willkürlich gleichbehandelt.
Fundstelle(n): OAAAJ-28218
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