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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 37 SF 216/20 EK AS

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG; § 198 Abs 1 S 2 GVG; § 198 Abs 2 S 1 GVG; § 198 Abs 2 S 2 GVG; § 198 Abs 3 S 1 GVG; § 198 Abs 3 S 2 GVG; § 198 Abs 4 S 1 GVG; § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG; § 198 Abs 6 Nr 1 GVG; ÜberlVfRSchG; § 60 SGG; § 178a SGG; § 193 Abs 1 S 3 SGG; § 42 Abs 2 ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

§§ 198 ff GVG idF des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV - juris: ÜberlVfRSchG)

Das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung stellt ein selbständiges Verfahren iSd § 198 Abs 6 Nr 1 GVG dar.

Eine Anhörungsrüge setzt kein selbständiges Verfahren iSd § 198 Abs 6 Nr 1 GVG in Gang (Anschluss an B 10 ÜG 8/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 14).

Für ein Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung steht den Gerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von drei Monaten zu.

Für ein Anhörungsrügeverfahren ist den Gerichten eine zusätzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel drei Monaten zuzubilligen und dies unabhängig davon, auf was für eine gerichtliche Entscheidung sich die Anhörungsrüge bezieht.

Eine Verzögerungsrüge kann erstmals zulässigerweise erhoben werden, wenn aus der ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Dritten in der Person des Klägers/der Klägerin die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung besteht. Eine vor diesem Zeitpunkt verfrüht erhobene Rüge ist wirkungslos und geht ins Leere. Eine verfrüht erhobene Rüge wird auch nicht nachträglich wirksam, wenn im Nachgang die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung besteht (Anschluss an EK - RdNr 64 ff).

Fundstelle(n):
QAAAJ-28213

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