Nimmt eine Person, der nicht nur vorläufig, sondern endgültig Elterngeld bewilligt wurde, während des Bezugs von Elterngeld eine Teilerwerbstätigkeit auf, liegt darin eine wesentliche Änderung iSd § 48 Abs. 1 SGB X. Bei der Berechnung des Einkommens werden Prämienzahlungen (hier: geldwerte Vorteile), die als laufender Arbeitslohn versteuert werden, anspruchsmindernd berücksichtigt. Bei der danach gebotenen Durchschnittsberechnung sind auch die Monate der Prämienzahlung vor Aufnahme der Teilerwerbstätigkeit einzubeziehen. Die Bewilligung von Elterngeld kann in einem solchen Fall nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auch für die Zeit vor Aufnahme der Teilerwerbstätigkeit (ganz oder teilweise) aufgehoben werden.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 1948 Nr. 35 VAAAJ-28207
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