Lässt sich nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob Saisonarbeitskräfte ihre Tätigkeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb berufsmäßig ausgeübt haben, geht dies zu Lasten des Rentenversicherungsträgers. Dieser trägt die Feststellungslast für die Berufsmäßigkeit, die im Rahmen eines Streits um die Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV eine die Geringfügigkeit möglicherweise ausschließende und damit die angefochtenen Beitragsbescheide stützende Tatsache darstellt. Eine Umkehr der Feststellungslast tritt nicht allein deshalb ein, weil die Saisonarbeitskräfte in einem Fragebogen angekreuzt haben, Hausmann bzw Hausfrau zu sein und der Landwirt keine näheren Angaben dazu eingeholt hat, wovon die Saisonarbeitskräfte in ihrem Heimatland ihren Lebensnunterhalt bestritten haben, wenn auch nach der Gestaltung des Fragebogens hierüber keine Auskunft erteilt werden musste.
Fundstelle(n): BAAAJ-28205
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