BGH Beschluss v. - VII ZB 15/22

Instanzenzug: LG Detmold Az: 3 T 29/22vorgehend AG Lemgo Az: 15 M 7/22

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom - 3 T 29/22 - wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn für unstatthafte Rechtsmittel kommt mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht in Betracht.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. , BGHZ 150, 133, 135 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.).
Nachdem bereits die Rechtspflegerin mit Schreiben vom und vom zutreffend auf die Rechtslage hingewiesen hat, der Schuldner jedoch mit Schreiben vom jedoch zu erkennen gegeben hat, dass er an dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe festhält, war dieser nunmehr förmlich abzulehnen.
Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben kann nicht gerechnet werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:161122BVIIZB15.22.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-28104