Zur Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zur Erstellung von Steuererklärungen
Leitsatz
1. Für die Verpflichtung zur Erstellung der die Betriebssteuern des abgelaufenen Jahres betreffenden Steuererklärungen sind Rückstellungen zu bilden (Anschluß an , BFHE 131, 465, BStBl II 1981, 63). Nicht rückstellungsfähig ist dagegen die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung des gewerblichen Gewinns einer Personengesellschaft; auch für die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ist in der Regel keine Rückstellung zu bilden.
2. Die Rückstellung, die für die Kosten des Jahresabschlusses und (bzw. oder) für die Kosten der Erstellung von Betriebssteuererklärungen gebildet wird, ist mit dem Betrag des Honorars eines mit diesen Arbeiten beauftragten Dritten oder mit den durch den Abschluß bzw. durch die Erstellung der Steuererklärungen veranlaßten betriebsinternen Einzelkosten zu bewerten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): Bstbl 1984 S. 301 JAAAA-91911
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