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RENO Nr. 12 vom Seite 5

Antragstellung in der ZV – einfache oder qualifizierte Signatur?

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Die Nutzung des beA ist für Rechtsanwälte seit dem Pflicht. Wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt, ist die Frage, wie ein Antrag zu signieren ist, jedoch immer noch wichtiges Thema. Da die Zwangsvollstreckung in einer Kanzlei i. d. R. nicht vom Anwalt selbst, sondern von den Sachbearbeitern bearbeitet wird, nachfolgend einige Hinweise zu diesem Thema.

Allgemeines

Ein elektronischer Vollstreckungsauftrag ist auch dann wirksam gestellt, wenn er nur einfach und nicht qualifiziert signiert nebst den dazugehörigen Anlagen und Erklärungen eingereicht wurde, sondern über das besondere elektronische Anwaltspostfach (AG Stockach, , M 794/19).

Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

In dem vom AG Stockach entschiedenen Fall fehlte es zwar an einer qualifizierten elektronischen Signatur, jedoch waren die Voraussetzungen der Signierung und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg unzweifelhaft erfüllt.

Zu letzteren gehört gem. § 130a Abs. 4 ZPO u. a. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwalts...

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