1. Ist Art. 370 (in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass diese Bestimmung den betroffenen Mitgliedstaaten ermöglicht, auf eine gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zur Finanzierung von Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen, Mehrwertsteuer zu erheben, obwohl keine "Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie vorliegt?
Falls die erste Frage zu bejahen ist, wird der Gerichtshof um die Beantwortung der folgenden Vorlagefragen ersucht:
2. Ist Art. 370 (in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, Mehrwertsteuer auf eine wie in Frage 1 genannte gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zu erheben, bestehen bleiben kann, wenn der Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste Richtlinie) am seine Rundfunkgebührenregelung, nach der Gebühren bei Besitz eines Radio- oder Fernsehgeräts erhoben werden können, in eine Regelung geändert hat, nach der Gebühren bei Besitz jedes Geräts, das Bildprogramme und -dienste direkt empfangen kann, darunter u. a. auch Smartphones und Computer, erhoben werden können?
3. Ist Art. 370 (in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, Mehrwertsteuer auf eine wie in Frage 1 genannte gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zu erheben, bestehen bleiben kann, wenn der Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste Richtlinie) am seine Rundfunkgebührenregelung so geändert hat, dass ein kleinerer Teil der eingenommenen Gebühren nach dem Ermessen des Kulturministers zur Finanzierung von (i) Rundfunk- und Fernsehunternehmen, die öffentliche Zuschüsse empfangen, aber nicht selbst öffentlich sind, und von (ii) Medien- und Filmunternehmen, die, ohne selbst Betreiber zu sein, zum Rundfunk- und Fernsehbetrieb beitragen, verwendet werden?
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