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BFH Urteil v. - IV R 41/81 BStBl 1984 II S. 263

Gesetze: EStG 1961 und 1965 § 5EStG 1961 und 1965 AktG § 152 Abs. 7

Zur Bildung von Garantierückstellungen und von Rückstellungen für Haftpflichtverbindlichkeiten

Leitsatz

1. Garantierückstellungen, mit denen das Risiko künftiger Erlösschmälerungen durch kostenlose Nacharbeiten, durch Ersatzlieferungen oder aus Minderungen oder Schadensersatzleistungen erfaßt werden soll, können als Einzelrückstellungen für die bis zum Tage der Bilanzaufstellung bekanntgewordenen einzelnen Garantiefälle oder als Pauschalrückstellung gebildet werden.

2. Rückstellungen für Haftpflichtverbindlichkeiten dürfen grundsätzlich nicht in pauschaler Form gebildet werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 263
IAAAA-91907

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