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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 309/20

Gesetze: EStG § 26 Abs 1 S 1; EStG § 38b Abs 1 S 2 Nr 3; EStG § 38b Abs 1 S 2 Nr 4; EStG § 38b Abs 1 S 2 Nr 5; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3

Zu den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung insbesondere der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei einem in Deutschland tätigen, verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehepartner im Ausland die zuvor als Ehewohnung genutzte Wohnung beibehält

Leitsatz

  1. Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist.

  2. Die Finanzverwaltung ist dazu berechtigt, sich in jedem Einzelfall die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachweisen zu lassen.

  3. Zu den Lebensführungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG zählen insgesamt diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Haushaltsbezug aufweisen, im Wesentlichen also Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten und -gegenständen, Kosten für Lebensmittel und Telekommunikationskosten. Kosten für Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung sowie Kleidung u.Ä. zählen nicht zu den Lebenshaltungskosten.

  4. Der finanzielle Beitrag an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein, weshalb er oberhalb einer Bagatellgrenze von 10% der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten liegen muss.

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2518 Nr. 44
DStR 2023 S. 6 Nr. 20
GStB 2023 S. 89 Nr. 3
GStB 2023 S. 89 Nr. 3
IWB-Kurznachricht Nr. 24/2023 S. 997
RAAAJ-27994

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