Verfahrensfragen in Folge der gleichheitswidrigen
grunderwerbsteuerlichen Grundbesitzwerte nach § 8 Abs. 2 GrEStG
Leitsatz
Der Streit um die unklare Bindungswirkung der in einem Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG enthaltene Aussage,
dass die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG der Wert i.S.d. § 138 Abs. 2 und 3 BewG sei, kann auch durch eine Feststellungsklage
gegen die für den Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG zuständige Finanzbehörde geführt werden, wenn die streitige
Bindungswirkung für eine Vielzahl von Lagefinanzämter bei dem Erlass von Feststellungsbescheiden zum Grundstückswert bindend
wäre; insoweit ist die Feststellungsklage nicht subsidiär zur Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Lagefinanzämter, wenn
diese die (streitige) Bindungswirkung nicht anerkennen.
Enthält der (hier vorläufige) Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG unter der Überschrift „Feststellungen” die Aussage,
dass die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG der Wert i. S. d. § 138 Abs. 2 und 3 BewG sei, ist dies eine die Lagefinanzämter
und das dortige Feststellungsverfahren hinsichtlich der Bewertungsmethodik bindende gesonderte Feststellung.
Wird die Vorläufigkeit des Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG nach Wegfall des Vorläufigkeitsgrunds aufgehoben
und in der Endgültigkeitserklärung unter „Erläuterungen” ausgeführt, dass die maßgebenden Grundstückswerte Gegenstand weiterer
gesonderten Feststellungen nach § 17 Abs. 3a GrEStG seien, ist der der dadurch begründete Rechtsschein, die Finanzbehörde
habe die die Lagefinanzämter bindende Feststellung der Bewertungsmethodik aufgehoben, anfechtbar.
Der Vertrauensschutz des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gilt auch für die Aufhebung der Vorläufigkeit eines wegen zu klärender
verfassungsrechtlicher Zweifel vorläufigen (Feststellungs-) Bescheids. Die Aufhebung (bzw. der Rechtsschein der Aufhebung)
der zunächst vorläufigen gesonderten Feststellung, dass die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG der Wert i.S.d. §
138 Abs. 2 und 3 BewG sei, in dem in Folge des –, BStBl II 2015, 871, BVerfGE
139, 285 (Verstoß der Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 GrEStG gegen den Gleichheitssatz) für endgültig erklärten Bescheid
ist daher rechtswidrig, wenn sich daraus höhere Grundbesitzwerte und somit eine höhere Grunderwerbsteuer ergeben.
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 69 Nr. 3 ErbStB 2023 S. 72 Nr. 3 GAAAJ-27989
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