Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beben eigenem groben Verschulden auch das des steuerlichen Beraters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen
Leitsatz
1. Der VIII. Senat schließt sich der Rechtsauffassung des IV.Senats im Urteil vom IV R 153/80 (BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324) an, daß im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise zu vertreten hat wie das Verschulden eines Bevollmächtigten.
2. Ein eigenes grobes Verschulden des Steuerpflichtigen kann darin liegen, daß er die von seinem steuerlichen Berater gefertigte Steuererklärung unterschreibt, obwohl ihm bei der Durchsicht der Steuererklärung ohne weiteres hätte auffallen müssen, daß steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt worden sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 2 DAAAA-91897
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