Zweiter Abschnitt: Überwachungsvorschriften
§ 9h Pflichten des Zulassungsinhabers [1]
Die §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend für:
den Inhaber eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung nach § 9b sowie
den Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, soweit es sich nicht um die Genehmigung für eine kerntechnische Anlage im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1 handelt.
Fundstelle(n):
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KAAAJ-27901
1Anm. d. Red.: § 9h i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2053) mit Wirkung v. .