Zweiter Abschnitt: Überwachungsvorschriften
§ 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken [1]
Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat entsprechend dem fortschreitenden Stand von Wissenschaft und Technik dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorkehrungen verwirklicht werden, die jeweils entwickelt, geeignet und angemessen sind, um zusätzlich zu den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Nummer 3 einen nicht nur geringfügigen Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit zu leisten.
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KAAAJ-27901
1Anm. d. Red.: § 7d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1817) mit Wirkung v. .