Fünfter Abschnitt: Sicherung
§ 42 Schutzziele [1]
Ziele der Maßnahmen nach § 41 für den Schutz von kerntechnischen Anlagen und Tätigkeiten sind die Verhinderung
der Freisetzung und der missbräuchlichen Nutzung der ionisierenden Strahlung von Kernbrennstoffen oder ihrer Folgeprodukte in erheblichen Mengen vor Ort,
der einfachen oder wiederholten Entwendung von Kernbrennstoffen oder ihrer Folgeprodukte in erheblichen Mengen mit dem Ziel der Freisetzung oder der missbräuchlichen Nutzung ionisierender Strahlung an einem beliebigen Ort und
der einfachen oder wiederholten Entwendung von Kernbrennstoffen in Mengen, die in der Summe zur Herstellung einer kritischen Anordnung ausreichen.
Fundstelle(n):
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KAAAJ-27901
1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3528) mit Wirkung v. .