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BFH Urteil v. - IV R 56/80 BStBl 1984 II S. 150

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1GewStG § 8 Nr. 8

Hinzurechnung von Verlusten einer GmbH & Co. KG beim Kommanditisten, auch wenn GmbH Organ der Kommanditisten

Leitsatz

Ist eine KG (Beteiligungsgesellschaft) als (einzige) Kommanditistin an einer anderen KG (Grundgesellschaft) beteiligt, so können, wenn die Komplementär-GmbH der Grundgesellschaft Mitunternehmerin dieser Gesellschaft ist, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Beteiligungsgesellschaft die Verluste der Grundgesellschaft selbst dann nicht abgezogen werden, wenn die Komplementär-GmbH in einem gewerbesteuerrechtlichen Organverhältnis zur Beteiligungsgesellschaft stehen sollte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 150
LAAAA-91890

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