Instanzenzug: LG Lüneburg Az: 2 T 14/22vorgehend AG Uelzen Az: 21-8470590-19-N
Gründe
I.
1Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mahnbescheid, mit dem sie eine auf Schadensersatz gerichtete Forderung wegen der Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Geldern anlässlich eines gegen sie im Jahr 2000/2001 geführten Strafverfahrens geltend machen möchte. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
2Dagegen will sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden, für deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht.
II.
3Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin vom als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Ein Urteil, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde hätte angegriffen werden können, ist vorliegend nicht ergangen.
4Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa , NJW-RR 2005, 294 f).
Remmert Böttcher
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:271022BIIIZB52.22.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-27829