Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 6 KLs 12/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Des Aufrechterhaltens der Adhäsions- und Entschädigungsentscheidung des Urteils des Landgerichts Halle vom hätte es nicht bedurft, weil es sich dabei nicht um in § 55 Abs. 2 StGB aufgeführte Rechtsfolgen handelt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:151122B6STR388.22.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-27824