BGH Beschluss v. - 2 StR 373/21

Gesetze: § 46 Abs 3 StGB, § 176 StGB, § 176a StGB

Instanzenzug: LG Erfurt Az: 3 KLs 130 Js 30194/18

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zu den Strafaussprüchen in den Fällen 3 bis 7 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

32. Der Strafausspruch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe hält hingegen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten „das junge Alter der Nebenklägerin“ berücksichtigt, „die bei Begehung der Taten zwischen 11 und 12 Jahre alt, und somit deutlich jünger als die für die §§ 176, 176a StGB vorgesehene Altersgrenze von 14 Jahren“ gewesen sei.

5Während strafschärfend berücksichtigt werden darf, dass ein Kind deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt ist (, juris Rn. 5; Senat, Urteil vom - 2 StR 509/13, juris Rn. 16; Urteil vom - 2 StR 405/14, juris Rn. 19), liegt in der vorliegenden Strafzumessungserwägung ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Angesichts des Umstands, dass die Nebenklägerin nur wenige Jahre von der Schutzaltersgrenze entfernt war, wertet das Landgericht jeweils zu Lasten des Angeklagten, dass er die Tat überhaupt begangen hat. Trotz der im Hinblick auf das Tatgeschehen maßvollen Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. drei Jahren und sechs Monaten vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht gänzlich auszuschließen.

63. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht mit den bisherigen in Widerspruch stehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:231121B2STR373.21.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-27815