Beihilfen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an Ersatzschullehrer gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie aus öffentlichen Mitteln stammen, sofern die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt
Leitsatz
Die an Lehrer einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlten Beihilfen sind insoweit nach § 3 Nr. 11 EStG 1971 steuerfrei, als die Mittel dazu aus einem öffentlichen Haushalt stammen und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 113 GAAAA-91883
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