1. Die betragsmäßige Erweiterung des Klageantrags stellt keine Klageänderung dar, die von den Voraussetzungen des § 67 FGO
abhinge.
2. Ein Bilanzausweis von Rückstellungen ist trotz des Verbots der Passivierung von Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften
geboten, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners
gestört ist.
3. Ungewiss ist eine Verbindlichkeit, wenn sie dem Grunde nach besteht oder mit Wahrscheinlichkeit entstehen wird und hinsichtlich
der Höhe dieser Verbindlichkeit Ungewissheit herrscht, wobei die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit wahrscheinlich sein
muss.
4. Die Bildung einer Rückstellung setzt weiter voraus, dass die ungewisse Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr
oder in der davor liegenden Zeit wirtschaftlich verursacht worden ist.
5. Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem Manteltarifvertrag, dem Arbeitnehmer am Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses
und vor dem Eintritt in die gesetzliche Altersrente Freizeittage zu gewähren, stellt eine Gegenleistung des Arbeitgebers für
eine bereits in zurückliegenden Jahren erbrachte Leistung des Arbeitnehmers dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGK:2021:1110.12K2486.20.00
Fundstelle(n): BB 2022 S. 2992 Nr. 51 BB 2022 S. 2994 Nr. 51 BB 2023 S. 747 Nr. 13 BBK-Kurznachricht Nr. 1/2023 S. 5 GStB 2023 S. 158 Nr. 5 GStB 2023 S. 158 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2023 S. 49 KAAAJ-27726
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