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BFH Urteil v. - III R 161/81 BStBl 1983 II S. 686

Gesetze: InvZulG 1975 § 4b

Für Außenanlagen gilt als Beginn der Herstellung i. S. des § 4b InvZulG 1975 auch dann der Beginn der Bauarbeiten, wenn sie zusammen mit einem Gebäude errichtet werden

Leitsatz

1. Die Fristenregelung für Gebäude und Gebäudeteile gilt nicht für sogenannte Außenanlagen wie Hofbefestigungen, Umzäunungen und Straßenzufahrten.

2. Der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung für das Gebäude gestellt wird, ist auch dann nicht als Beginn der Herstellung der sogenannten Außenanlagen anzusehen, wenn die Errichtung dieser Anlagen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes steht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 686
UAAAA-91861

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