Für Außenanlagen gilt als Beginn der Herstellung i. S. des § 4b InvZulG 1975 auch dann der Beginn der Bauarbeiten, wenn sie zusammen mit einem Gebäude errichtet werden
Leitsatz
1. Die Fristenregelung für Gebäude und Gebäudeteile gilt nicht für sogenannte Außenanlagen wie Hofbefestigungen, Umzäunungen und Straßenzufahrten.
2. Der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung für das Gebäude gestellt wird, ist auch dann nicht als Beginn der Herstellung der sogenannten Außenanlagen anzusehen, wenn die Errichtung dieser Anlagen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes steht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 686 UAAAA-91861
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