Bei einem ledigen Arbeitnehmer werden bei Versetzung und fehlender Umzugsbereitschaft die Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort auch für eine Übergangszeit nicht als Werbungskosten anerkannt
Leitsatz
Ein lediger Arbeitnehmer ohne doppelte Haushaltsführung, der nach einer beruflich veranlaßten Versetzung seine Wohnung am bisherigen Beschäftigungsort beibehält, kann Aufwendungen für die Unterkunft am neuen Beschäftigungsort auch nicht für eine Übergangszeit als Werbungskosten absetzen, wenn er wegen fehlender Umzugsbereitschaft von vornherein auf die Suche nach einer angemessenen Wohnung verzichtet. Ob etwas anderes für die ersten zwei Wochen der Tätigkeit am neuen Beschäftigungsort gilt (Absch. 27 Abs. 5 Nr. 1 LStR 1978), bleibt dahingestellt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 629 JAAAA-91856
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