Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 2: Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
die Umwelt insgesamt,
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
die Freizeitnutzung,
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.
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TAAAJ-27454