Kapitel 6: Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
§ 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen
(1) Vor dem festgesetzte Wasserschutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Absatz 1.
(2) Vor dem festgesetzte Heilquellenschutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquellenschutzgebiete im Sinne von § 53 Absatz 4.
(3) Vor dem festgesetzte, als festgesetzt geltende oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Absatz 2 oder Absatz 3.
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TAAAJ-27454