Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 9: Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser
1Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. 2§ 92 Satz 2 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAJ-27454