Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 8: Haftung für Gewässerveränderungen
§ 90 Sanierung von Gewässerschäden [1]
(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers oder
den Zustand eines Meeresgewässers;
ausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, für die § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 44 oder § 47 Absatz 3 Satz 1, gilt.
(2) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung eines Gewässers verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl L 143 vom , S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl L 102 vom , S. 15) geändert worden ist.
(3) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Vorschrift und der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Hinblick auf die Schädigung der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels,
soweit ein Zusammenhang mit Tätigkeiten nach dem Bundesberggesetz besteht, die nach § 136 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 142 des Bundesberggesetzes bestimmte Behörde, sowie
im Übrigen das Bundesamt für Naturschutz; es bedient sich, soweit sachdienlich, der Hilfe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie des Umweltbundesamtes; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen.
(4) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern und deren Sanierung bleiben unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAJ-27454
1Anm. d. Red.: § 90 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1764) mit Wirkung v. .