Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 6: Hochwasserschutz
§ 80 Koordinierung
(1) 1Gefahrenkarten und Risikokarten sind so zu erstellen, dass die darin dargestellten Informationen vereinbar sind mit den nach der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten relevanten Angaben, insbesondere nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II dieser Richtlinie. 2Die Informationen sollen mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen abgestimmt werden; sie können in diese einbezogen werden.
(2) 1Die zuständigen Behörden koordinieren die Erstellung und die nach § 75 Absatz 6 Satz 3 erforderliche Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den Bewirtschaftungsplänen nach § 83. 2Die Risikomanagementpläne können in die Bewirtschaftungspläne einbezogen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAJ-27454