Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 5: Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
§ 71a Vorzeitige Besitzeinweisung [1]
(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn
der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das für das Vorhaben benötigt wird, sich weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger des Vorhabens zu überlassen,
der sofortige Beginn von Bauarbeiten aus Gründen eines wirksamen Küsten- oder Hochwasserschutzes geboten ist und
der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar ist.
(2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasserstraßengesetzes gilt entsprechend.
(3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
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TAAAJ-27454
1Anm. d. Red.: § 71a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2193) mit Wirkung v. .