WHG § 66

Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 4: Gewässerschutzbeauftragte

§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften

Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

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TAAAJ-27454