WHG § 66
Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 4: Gewässerschutzbeauftragte
§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAJ-27454