Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 4: Gewässerschutzbeauftragte
§ 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten [1]
(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht,
die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,
die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.
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TAAAJ-27454
1Anm. d. Red.: § 64 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 212) mit Wirkung v. .