Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 3a: Bewirtschaftung von Meeresgewässern
§ 45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer [1]
1Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c beschreiben die zuständigen Behörden bis zum die Merkmale für den guten Zustand der Meeresgewässer nach Maßgabe des Anhangs I der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung. 2Hierbei sind Festlegungen von typspezifischen Referenzbedingungen für Küstengewässer, die dem sehr guten ökologischen Zustand oder dem höchsten ökologischen Potenzial entsprechen und die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Küstengewässern nach Maßgabe des § 44 getroffen worden sind, weitestgehend zu berücksichtigen. 3Festlegungen von Kriterien für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl L 206 vom , S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl L 363 vom , S. 368) geändert worden ist, aufgeführt sind und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in den Meeresgewässern vorkommen, sind ebenfalls weitestgehend zu berücksichtigen.
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TAAAJ-27454
1Anm. d. Red.: § 45d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1986) mit Wirkung v. .