WHG § 45

Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 3: Bewirtschaftung von Küstengewässern

§ 45 Reinhaltung von Küstengewässern [1]

(1)  1Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.

(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom (BGBl I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(3)  1Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

Fundstelle(n):
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TAAAJ-27454

1Anm. d. Red.: § 45 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2254) mit Wirkung v. .