WHG § 43
Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 3: Bewirtschaftung von Küstengewässern
§ 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.
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TAAAJ-27454