WHG § 43

Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 3: Bewirtschaftung von Küstengewässern

§ 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist

  1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,

  2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.

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TAAAJ-27454