Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen
§ 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(1) 1Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. 2§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 3Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am , soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. 2Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am geltenden Fassung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAJ-27454