Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich [1]
(1) 1Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
oberirdische Gewässer,
Küstengewässer,
Grundwasser.
2Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.
(1a) 1Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. 2Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. 2Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAJ-27454
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1764) mit Wirkung v. .