WHG § 2

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Anwendungsbereich [1]

(1)  1Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

  1. oberirdische Gewässer,

  2. Küstengewässer,

  3. Grundwasser.

2Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a)  1Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. 2Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2)  1Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. 2Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

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TAAAJ-27454

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1764) mit Wirkung v. .